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Zuzahlungen
Der Deutsche Bundestag hat eine neue Gesundheitsreform beschlossen, die am 01. Januar 2004 in Kraft tritt. Hierdurch ergeben sich viele Veränderungen für Sie als Apothekenkunde und für uns als Apotheker.
Mit dieser Seite möchten wir Sie rechtzeitig auf die wichtigsten Veränderungen aufmerksam machen, damit das Klima des Vertrauens, das zwischen uns besteht, keinerlei Störungen erleidet.
Neuregelung der Zuzahlung
Der Gesetzgeber hat beschlossen, die Zuzahlung zum 01.01.2004 zu erhöhen. Dadurch sollen die Eigenverantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit gestärkt und die gesetzliche Krankenversicherung finanziell entlastet werden.
Dazu müssen Sie seit Beginn des Jahres 2004 auch in der Apotheke Ihren Beitrag leisten.
Künftig ist der Arzneimittelpreis für die Höhe der Zuzahlung entscheidend. Für Arzneimittel mit einem Preis bis zu 50 Euro beträgt Ihre Zuzahlung pauschal 5 Euro - höchstens jedoch den Arzneimittelpreis. Bei einem Arzneimittelpreis von 50 bis 100 Euro haben Sie eine Zuzahlung von 10 Prozent zu leisten, bei Arzneimitteln mit einem Preis von 100 Euro und mehr fällt eine Pauschalzahlung in Höhe von 10 Euro an.
Dies gilt grundsätzlich auch für Hilfsmittel. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt eine Zuzahlung von 10 Prozent des Preises, jedoch höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation.
Wir als Apotheke sind durch die Beschlüsse des Deutschen Bundestages zur Gesundheitsreform gesetzlich verpflichtet, diese Zuzahlungen von Ihnen zu erheben. Diese Summe fließt in voller Höhe zur Minderung der Ausgaben an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse und verbleibt nicht in der Kasse Ihrer Apotheke.
Zuzahlungsbefreiung
Alle Befreiungsbescheinigungen gelten im aktuellen Kalenderjahr und verlieren jeweils bis zum 31.12. ihre Gültigkeit. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind weiterhin von jeder Zuzahlung befreit.
Besonders wichtig:
Die Höhe der Zuzahlungen, die Sie während eines Jahres zu leisten haben, darf zwei Prozent Ihres Jahreseinkommens nicht überschreiten. Bei chronisch Kranken beträgt diese Obergrenze ein Prozent.
Deshalb liegt es in Ihrem eigenen Interesse, alle Belege für Ihre Zuzahlungen bei Arznei- und Hilfsmitteln, bei Arztbesuchen, Krankenhausbehandlungen und anderen medizinischen Aufwendungen sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren.
Sollte sich die Summe Ihrer Zuzahlungen gesetzlich festgelegten Obergrenzen - zwei Prozent des Jahreseinkommens, ein Prozent bei chronisch Kranken - nähern, sollten Sie sich unbedingt an Ihre Krankenkasse wenden. Diese ist gesetzlich dazu verpflichtet, Sie zu beraten.